Hecken schneiden
Ein Grossteil der Liegenschaften wird mit Grünanlagen vom Nachbarn oder von den Verkehrswegen abgegrenzt und dienen häufig als Sichtschutz. Um die Verkehrsteilnehmenden nicht zu gefährden, gibt es gesetzliche Bestimmungen, dass Hecken, Sträucher und Bäume mindestens hinter die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind. In jedem Fall muss die lichte Höhe über öffentlichen Strassen 4.50 m und über Fusswegen und Trottoirs 2.50 m betragen (siehe Abbildung).
Weder die öffentliche Beleuchtung, noch die Verkehrssicherheit dürfen beeinträchtigt werden. Hausnummern, Verkehrssignale, Strassenschilder und Hydranten müssen frei sichtbar sein.
Von den Gärten auf Trottoir, Strassen und Wege überwachsende Bodenbepflanzungen sind hinter die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Gestützt auf Art. 25 des Strassengesetzes und S 15 Strassenverordnung ersucht der Gemeinderat die Liegenschaftsbesitzer von Stetten die Grünanlagen auf die gesetzlichen Mindestbestimmungen zu überprüfen und entsprechend zurückzuschneiden.
Die nötigen Rückschnitte sind sofort, spätestens bis 30.Juni 2024, vorzunehmen und beizubehalten.
Bei Nichtbeachten dieses Aufrufs wird das Zurückschneiden von der Gemeinde, mit Kostenfolge für die Liegenschaftsbesitzer, veranlasst.
Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme und Ihren Beitrag zur Sicherheit im öffentlichen Strassenraum.
Ihr Gemeinderat Stetten